Segelverein Pouch e.V.
3. Ä n d e r u n g s s a t z u n g
des
Segelverein Pouch e.V.
in der Fassung vom 26.03.2022
§1
(1) Der Verein trägt den Namen Segelverein Pouch e.V.
(2) Sitz des Vereins ist 06774 Muldestausee OT Pouch, Hafengelände
(3) Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister.
(4) Der Verein ist ordentliches Mitglied im Landessportbund Sachsen-Anhalt (LSB SA),
im Landesseglerverband Sachsen-Anhalt (LSV SA),
im Deutschen Seglerverband (DSV).
§2
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
(1) Ziel und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Wassersportes, insbesondere des Segelsportes als Freizeit- und Erholungssport, als Kinder- und Jugendsport sowie als Sport für gesundheitlich Behinderte. Im Rahmen einer aktiven Beteiligung des Vereins am Umweltschutz gilt dabei sein besonderes Interesse der Reinhaltung der Gewässer und dem Schutz der Uferzonen.
(2) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig.
Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
(1) Mitglied kann jede Person ohne Ansehen politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
(2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Jugendmitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie haben Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Ordentliche Mitglieder haben das 18. Lebensjahr vollendet. Nur sie besitzen Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Jugendmitglieder haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
(4) Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Antrages aufgenommen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller den Seglerrat anrufen. Dieser entscheidet endgültig.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Vorschlag von mehr als einem Drittel der Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.
(5) Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich sportlich oder anderweitig in ihm zu betätigen.
§5
(1) Die Jugendmitglieder bilden eine Jugendgruppe. Sie wählen aus ihren Reihen einen Jugendsprecher.
(2) Die Jugendgruppe gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung.
(3) Die Jugendgruppe hat das Recht, ein ordentliches Mitglied zur Wahl als Jugendwart der
Mitgliederversammlung eigenständig vorzuschlagen. Über diesen Vorschlag hat die Mitgliederversammlung zuerst abzustimmen, bevor über andere Vorschläge zur Wahl des Jugendwartes entschieden wird.
§6
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Seglerrat.
(2) Tätigkeit und Funktion der Organe werden durch Satzung, Geschäftsordnung, Finanzordnung, Hafenordnung und Beitragsordnung des Vereins bestimmt.
(3) Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil. Sie werden vom Vorstand erarbeitet und mit Ausnahme der Beitragsordnung von ihm durch Beschluß erlassen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§7
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt.
(2) Die außerordentliche Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt auf Antrag von mehr als einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen durch einfachen Brief einzuberufen. Für die ordnungsmäßige Ladung ist es ausreichend, daß der Einladungsbrief an die letzte vom Mitglied schriftlich mitgeteilte Adresse gesandt wird. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Tag der Absendung. Mit der Einladung sind den Mitgliedern die Tagesordnung und gegebenenfalls Anträge zur Änderung der Satzung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung, mit Ausnahme von Anträgen zur Satzungsänderung, können von allen Mitgliedern bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand mindestens sieben Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein.
§8
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung gefasst. Stimmenthaltungen werden so gewertet, als wäre der Betreffende nicht anwesend.
(3) Beschlüsse zu Satzungsänderungsanträgen werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, hier sind Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen zu werten.
(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich durch ein anderes anwesendes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Dies bedarf einer schriftlichen Vollmacht, die zu Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen ist.
(5) Eine Mitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn mehr als die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. In diesem Falle muss die Beschlussunfähigkeit beantragt werden, eine nachträgliche Feststellung ist unzulässig.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§9
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung und den sonstigen Festlegungen der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Jugendwart
dem technischen Leiter (gleichzeitig Hafenmeister)
dem Sport- und Regattawart
dem Schriftwart.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt.
(3) Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied nach außen.
(4) Bei Rechtsgeschäften bis zu 500,-EUR ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende alleinvertretungsbefugt. Bei Rechtsgeschäften über 500,-EUR bis 2.500,-EUR sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugt.
Bei Rechtsgeschäften über 2.500,-EUR sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugt; allerdings ist zusätzlich die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Dies betrifft insbesondere Abschlüsse von Miet- und Pachtverträgen, Grundstückskaufverträgen und -Belastungen, Bürgschaftserklärungen, Anstellungsverträgen und Dienstverträgen aller Art.
(5)Der Kassenwart führt eigenständig das Vereinskonto unter der Voraussetzung des §9, Abs. 4.Vertretungsbefugt sind unterschriftsberechtigte Vorstandsmitglieder.
(6) Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit vorzeitig aus, wird sein Amt für die restliche Amtszeit durch ein anderes, vom Vorstand hierzu bestimmtes Vorstandsmitglied mit wahrgenommen. Es erhält dadurch aber keine zweite Stimme bei Abstimmungen.
(8) Die Kasse des Vereins, bestehend aus Vereinskonto und Handkasse, wird jährlich zum Geschäftsjahresabschluss von 2 Kassenprüfern überprüft. Aus seinen ordentlichen Mitgliedern wählt die Mitgliederversammlung im Rahmen der Vereinsvorstandswahlen für die Dauer von 4 Jahren einen Kassenprüfer. Der zweite Kassenprüfer wird im 3.Geschäftsjahr der Wahlperiode auf der Mitgliederversammlung ebenfalls für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
(9) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein.
§10
(1) Aus seinen ordentlichen Mitgliedern wählt die Mitgliederversammlung im Rahmen der Vereinsvorstandswahlen für die Dauer von 4 Jahren einen aus 5 Personen bestehenden Seglerrat, dessen Mitglieder nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein dürfen.
(2) Der Seglerrat hat insbesondere die Aufgabe, auf die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins hinzuwirken und vor allem über Widersprüche gegen Ausschlußentscheidungen oder sonstige Disziplinarmaßnahmen des Vorstandes auf Antrag des Betreffenden zu entscheiden.
(3) Die Entscheidung des Seglerrates ist endgültig.
§11
(1)Von den Mitgliedern sind
--jährliche Mitgliedsbeiträge
--jährliche Gebühren für Steg-, Waser- und Landliegeplätze und
--jährliche Gebühren für Wohnwagen (Wohnmobile), Zelt- und Trailerstellplätze zu zahlen.
Steg- und Wasserliegeplätze können eine Übernachtungsoption beinhalten.
(2)Von den Mitgliedern sind jährlich Arbeitsleistungen für den Verein zu erbringen. Für nicht geleistete Arbeitsstunden sind Ersatzleistungen zu zahlen.
(3)Bei der Aufnahme neuer Mitglieder ist von diesen eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen.
(4)Von den Mitgliedern und Gästen sind Übernachtungsgebühren, Gebühren für Stromanschluss und Pfandgebühren für Vereinsschlüssel zu zahlen. Für die Zeit von offiziellen Veranstaltungen sind von Teilnehmern und Helfern keine Übernachtungsgebühren zu zahlen.
(5)Von Gastliegern ist eine wöchentliche Gastliegerplatzgebühr zu zahlen.
(6)Umlagen, insbesondere für Investitionen in die Infrastruktur sowie für Wettfahrtleitungs- und Rettungsboote, können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung für einen bestimmten zweck gefordert werden.
(/)das Vereinsheim und die Hütte 4 können von Mitgliedern auf schriftlichen Antrag beim Vorstand gegen eine Nutzungsgebühr gemietet werden.
(8)Muss aufgrund der Nichteinhaltung von Fristen für die Zahlung von Beiträgen, Gebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen eine schriftliche Mahnung erfolgen, ist hierfür eine Mahngebühr zu zahlen.
(9)Ehrenmitglieder sind von den aus Absatz 1 bis 5 bedingten Beiträgen, Gebühren, Arbeitsleistungen und Umlagen befreit. Sie haben keinen Anspruch auf einen Liege- bzw. Stellplatz im Hafengelände.
(10)Fördernde Mitglieder sind ausschließlich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(11)Die Höhe der Beiträge, Gebühren, Arbeitsleistungen und Umlagen werden in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt. In dieser können für einzelne Mitgliedergruppen unterschiedliche Beiträge, Gebühren, Arbeitsstunden und Umlagen festgelegt werden.
(12)Die Beitrags- und Gebührenordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(13)Mitgliedsbeitrag sowie Liege- und Stellplatzgebühr sind in der Zeit vom 01. bis 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres bzw. innerhalb eines Monats nach Bestätigung der Mitgliedschaft bzw. des Antrages auf Liege- oder Stellplatz, Aufnahmegebühren innerhalb eines Monats nach Bestätigung der Mitgliedschaft und alle alle weiteren Gebühren sofort zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der Zahlung von Umlagen wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.
(14)Der Vereinsvorstand kann auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen Befreiungen, Ermäßigung oder Ratenzahlungen bei allen Beiträgen, Gebühren, Ersatzleistungen und Umlagen gewähren.
§12
(1)Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes vergibt der Vereinsvorstand im Rahmen des Pachtvertrages und der örtlichen Möglichkeiten an Mitglieder Land-, Steg- und Wasserliegeplätze sowie Stellplätze für Wohnwagen (Wohnmobil), Zelte und Trailer vergeben. Voraussetzung für die Vergabe eines Stellplatzes für Wohnwagen, Wohnmobile und Zelte ist ein vorhandener Segelbootliegeplatz des Mitgliedes.
(2)Eine erfolgte Platzvergabe bleibt bis zum begründeten Widerruf durch den Vereinsvorstand oder bis zur schriftlichen Kündigung durch das Mitglied mit allen Rechten und Pflichten bestehen.
§13
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss erfolgt nach der erfolgter Möglichkeit der Anhörung des Mitgliedes und eine auf die Anhörung folgenden Stellungnahme in einer Frist von 1 Monat durch Beschluss des Vorstandes und ist dem Mitglied in schriftlicher Form mit Begründung mitzuteilen. Er kann erfolgen wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, wegen wiederholten Verstoßes gegen die satzungsgemäß erfolgten Regelungen des Vereins oder der Vereinsordnung trotz vorausgegangener schriftlicher Abmahnung oder wegen Nichterfüllung der Zahlungs- oder Arbeitsleistungspflichten von mindestens 3 Monaten trotz vorausgegangener schriftlicher Mahnung und Ablauf einer weiteren Frist von einem Monat. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, beim Seglerrat innerhalb eines Monats ab Zugang des Schreibens Berufung einzulegen. Der Seglerrat entscheidet in diesem Fall abschließend über den Ausschluss. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft nach Fristablauf als beendet gilt.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss mindestens 3 Monate vorher von ihm schriftlich erklärt werden.
(4) Ausschluss oder Austritt entbinden das Mitglied nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen und dem Ausgleich sonstiger Außenstände gegenüber dem Verein. Ihnen ist bis zum Ende der Mitgliedschaft unaufgefordert nachzukommen.
(5) Aus der Beendigung der Mitgliedschaft erwachsen für das Mitglied weder Ansprüche auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins noch auf Vergütung von zuvor durch das Mitglied für den Verein erbrachter Leistungen.
§14
(1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstand.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu zwei Dritteln an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger und einem Drittel an die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(4) Von Mitgliedern vor der Auflösung des Vereins für diesen erbrachte Leistungen werden in diesem Zusammenhang nicht vergütet.
§15
(1) Diese 3. Änderungssatzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.03.2022 beschlossen und ersetzt die 2. Änderungssatzung vom 05.03.2005.
Ende